Neue Sozialversicherungswerte ab 01.01.2027

Ab dem 1. Januar 2027 gelten in Deutschland neue Rechengrößen für die Sozialversicherung. Aufgrund der positiven Lohnentwicklung (ein Plus von 4,38 % im relevanten Zeitraum) steigen die Werte deutlich an. In der Kranken- und Pflegeversicherung kommt zusätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Sonderanhebung von monatlich 300 Euro zum Tragen. [1, 2, 3]

Hier finden Sie die wichtigsten Werte im Vergleich zum Vorjahr in der Übersicht:

1. Kranken- und Pflegeversicherung 2027

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

  • Monatlich 2027: 6.375,00 € (Vorjahr: 5.812,50 €)
  • Jährlich 2027: 76.500,00 € (Vorjahr: 69.750,00 €)

Versicherungspflichtgrenze (JAEG)

  • Monatlich 2027: 7.012,50 € (Vorjahr: 6.450,00 €)
  • Jährlich 2027: 84.150,00 € (Vorjahr: 77.400,00 €)

Besondere JAEG (für Bestandsfälle seit vor 31.12.2002)

  • Monatlich 2027: 6.712,50 € (Vorjahr: 5.812,50 €)
  • Jährlich 2027: 80.550,00 € (Vorjahr: 69.750,00 €)

2. Renten- und Arbeitslosenversicherung 2027

Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze

  • Monatlich 2027: 8.850,00 € (Vorjahr: 8.450,00 €)
  • Jährlich 2027: 106.200,00 € (Vorjahr: 101.400,00 €)

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • Monatlich 2027: 10.900,00 € (Vorjahr: 10.400,00 €)
  • Jährlich 2027: 130.800,00 € (Vorjahr: 124.800,00 €)

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Hinweis zum Rechtsstatus: Bei diesen Werten handelt es sich um den offiziellen Referentenentwurf des BMAS. Die finale Verordnung muss noch formell vom Bundeskabinett beschlossen werden und benötigt im Anschluss die Zustimmung des Bundesrates. Änderungen sind erfahrungsgemäß nicht mehr zu erwarten.[1, 2]

Update vom: 28.09.2026

Wichtiger Hinweis für Arbeitgeber!

Ab 01.01.2027 wird die elektronische Führung bestimmter Entgeltunterlagen verbindlich

Der 31.12.2026 ist ein wichtiger Stichtag für Arbeitgeber:

Die bisher bestehende Übergangsmöglichkeit zur Befreiung von der elektronischen Führung bestimmter Entgeltunterlagen endet zum 31.12.2026.

Ab dem 01.01.2027 müssen die nach § 8 Abs. 2 BVV vorgeschriebenen Unterlagen elektronisch zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Dazu gehören – je nach Beschäftigungsfall – beispielsweise bestimmte Meldungen der Krankenkassen, Arbeitserlaubnisse, Erklärungen von Minijobbern, Nachweise zum Krankenversicherungsschutz und weitere sozialversicherungsrechtlich relevante Unterlagen.

Wichtig: Das bedeutet nicht, dass ab 2027 sämtliche Unterlagen einer Personalakte zwingend digital geführt werden müssen. Entscheidend ist vielmehr, die gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltunterlagen ordnungsgemäß elektronisch zu führen und für eine Betriebsprüfung entsprechend verfügbar zu halten.

Auch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ist für Arbeitgeber inzwischen ein fester Bestandteil des Prüfverfahrens. Für Abrechnungsfälle ab 01.01.2027 besteht hier keine Befreiungsmöglichkeit mehr.

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✓ Prüfung Ihrer bestehenden Entgeltunterlagen
✓ Identifizierung der künftig elektronisch zu führenden Unterlagen
✓ Strukturierung und digitale Ablage
✓ Unterstützung bei der laufenden Lohn- und Personaladministration
✓ Vorbereitung auf die Anforderungen der Sozialversicherungsprüfung

Bereiten Sie Ihren Betrieb rechtzeitig auf den 01.01.2027 vor.

Hier können Sie sich die Übersicht über die Anforderungen zur Betriebsprüfung ab 2027 als PDF herunterladen

Update vom: 19.08.2026

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